- Finanzverwaltung
- 1. Begriff: Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen.- 2. Gesetzliche Grundlagen: Abschn. X GG; Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vom 30.8.1971 (BGBl I 1426) m.spät.Änd.- 3. Gliederung: a) Bundesfinanzbehörden: (1) Oberste Behörde: Bundesminister der Finanzen (BMF); (2) Oberbehörden: Bundeswertpapierverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesamt für Finanzen sowie Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und ⇡ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin); (3) Mittelbehörden (soweit eingerichtet): Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt; (4) örtliche Behörden: Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate), Zollfahndungsämter, Bundesvermögensämter, Bundesforstämter.- b) Landesfinanzbehörden: (1) Oberste Behörde: Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Landesfinanzministerium, Finanzbehörde, Finanzsenator); (2) Mittelbehörden (soweit eingerichtet): Oberfinanzdirektionen; (3) örtliche Behörden: Finanzämter.- Die Oberfinanzpräsidenten sind als Leiter einer Oberfinanzdirektion sowohl Bundes- als auch Landesbeamte.- 4. Aufgaben: Den Bundesfinanzbehörden obliegt die Verwaltung der ⇡ Zölle, ⇡ Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelten ⇡ Verbrauchsteuern einschließlich der ⇡ Einfuhrumsatzsteuer und der Abgaben im Rahmen der EU. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. In ⇡ Auftragsverwaltung können von den Landesfinanzbehörden Aufgaben der Bundesverkehrswege und des Lastenausgleichs sowie auch die Steuern verwaltet werden, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen; ebenso können auch staatliche Aufgaben durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (⇡ Steueraufkommen) kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden (Art. 108 GG).
Lexikon der Economics. 2013.